Zertifizierter Sachverständiger
Öffentlich bestellt und vereidigt

Philosophie
In der EN-Norm 45013 wird festgelegt, welche Anforderungen eine Zertifizierungsstelle für Personen - also Überprüfung deren persönlicher Kompetenz - erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Im regulierten Bereich sind für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen in Deutschland in der Regel staatliche Stellen zuständig.
Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstellen zuständig.
Die Überprüfung der persönlichen Sachkunde gehört seit jeher zum deutschen Sachverständigenwesen; so definiert das Institut für Sachverständigenwesen den Sachverständigen als eine Person, die auf einem oder mehreren Sachgebieten über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde persönlich, unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung stellt.
Zertifizierte Sachverständige
werden zertifiziert, wenn sie zuvor die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen
unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Überwachung durch die Zertifizierungsstelle
verlieren ihre Zertifizierung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog (allgemeine Informationen und Zertifizierungsbedingungen) verstoßen oder die erforderlichen aktuellen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweisen Ihre Zertifizierung ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet, Verlängerungen sind möglich, wenn die erforderlichen Kenntnisse kontinuierlich nachgewiesen werden. Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle (IfS-Zertifizierung) z.B. durch eine Stelle im Deutschen Akkreditierungsrat wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards entspricht.
Verhaltenskodex
Sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren
(z.B. Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren definierten Sachgebieten bestellt
Müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
Werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
Sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern
Unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen